Tod nach Unfall oder Krankheit
Damit Menschen nach dem Tod ihres Ehepartners nicht in finanzielle Not geraten, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungen.
Leistung aus der 1. und 2. Säule
- Bei einem Todesfall des Versicherten schüttet die AHV unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- bzw. eine Witwerrente aus. Hinterlässt die verstorbene Person Kinder, bezahlt die AHV auch eine Waisenrente. Dies allerdings nur, falls der Nachwuchs nicht älter als 18 Jahre ist bzw. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und nicht über 25 Jahre alt ist.
- Beim Verlust des Ehepartners erhält die Witwe bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch der Witwer eine Rente. Hinterlässt die verstorbene Person Kinder kann auch eine Waisenrente ausbezahlt werden. Dies allerdings nur, falls der Nachwuchs nicht älter als 18 Jahre ist bzw. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und nicht über 25 Jahre alt ist. Die Witwen- bzw. Witwerrente wird nach einem tödlichen Unfall von der Unfallversicherung UVG ausgerichtet. Beim Tod der versicherten Person nach einer schweren Krankheit erhalten die Hinterbliebenen die Rente von der Pensionskasse.
Darauf sollten Sie achten
Je nach Einkommen fallen die Leistungen der Sozialversicherung evtl. ungenügend aus.
- Erwerbstätige sollten in solchen Fällen deshalb einen zusätzlichen Versicherungsschutz prüfen.
- Selbständige und Nichterwerbstätige sollten ebenfalls einen zusätzlichen Versicherungsschutz in Erwägung ziehen.
Unser Angebot für Ihren Lebenspartner
Die Rente der gesetzlichen Vorsorge im Todesfall liegt oft weit tiefer als das vorgängige Einkommen der verstorbenen Person. Diese Lücke kann mit swissinvestkb Safe flexibel geschlossen werden, denn dank dieser Risikoversicherung erhält die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner zusätzliche Leistungen in Kapitalform.